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§ 14 NFeiertagsG
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Landesrecht Niedersachsen

III. Abschnitt – Bußgeld- und Schlußbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 11420010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 NFeiertagsG

(1) Die Gemeinden können Ausnahmen zulassen

  1. 1.

    von den Einschränkungen des § 5 Abs. 1 Buchst. a und b für Umzüge aus Anlass von Volksfesten, die örtliches Brauchtum pflegen und nur einmal im Jahr stattfinden,

  2. 2.

    von den Verboten des § 6 Abs. 2 für gewerberechtlich festgesetzte Ausstellungen am Volkstrauertag, sofern der ernste Charakter des Tages nicht beeinträchtigt wird,

  3. 3.

    von den Verboten und Beschränkungen des § 4 für Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung, wenn

    1. a)

      zwischen den Marktveranstaltungen am selben Ort oder im selben Ortsteil ein Zeitabstand von etwa einem Monat liegt,

    2. b)

      auf ihnen ausschließlich Waren angeboten werden, die keine Neuwaren sind oder die von den anbietenden Personen selbst hergestellt worden sind, und

    3. c)

      mindestens 75 Prozent der Anbieter keine gewerblichen Anbieter sind,

  4. 4.

    von den Verboten und Beschränkungen des § 4

    1. a)

      für Spezialmärkte nach § 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung, die nicht unter Nummer 3 fallen, und

    2. b)

      für Jahrmärkte nach § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung,

    soweit für die Märkte nach Buchstabe a oder b am selben Ort oder im selben Ortsteil jährlich nicht mehr als jeweils vier Ausnahmen genehmigt werden,

  5. 5.

    von den Verboten und Beschränkungen der §§ 4 bis 6 und 9 aus besonderem Anlass im Einzelfall.

Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden:

  1. 1.

    nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 widerruflich für einen Zeitraum von mehreren Jahren und

  2. 2.

    nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 widerruflich für ein Jahr.

(2) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 1 bei einer öffentlichen Veranstaltung, die mehrere Gemeinden berührt, ist deren gemeinsame Fachaufsichtsbehörde zuständig.

(3) Abweichend von Absatz 1 und § 4 sind zulässig:

  1. 1.

    nicht gewerblich organisierte Märkte, die ausschließlich für nicht gewerbliche Anbieter veranstaltet werden und gemeinnützigen Zwecken dienen,

  2. 2.

    die Öffnung von Videotheken täglich ab 13 Uhr.