Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 NFeiertagsG
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Landesrecht Niedersachsen

II. Abschnitt – Die kirchlichen Feiertage

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 11420010000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 NFeiertagsG

(1) Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.

(2) In Zweifelsfällen entscheiden die Gemeinden.