§ 12 NFeiertagsG
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Landesrecht Niedersachsen
II. Abschnitt – Die kirchlichen Feiertage
§ 12 NFeiertagsG
(1) Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(2) In Zweifelsfällen entscheiden die Gemeinden.