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§ 18 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 NFAG – Gebietsänderungen

(1) 1Betreffen Gebietsänderungen in dem Ausgleichsjahr vorhergehenden Jahr Teile von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten, so sind sie spätestens im nächsten Ausgleichsjahr zu berücksichtigen. 2Im Übrigen werden Gebietsänderungen berücksichtigt, wenn sie bis zum Beginn des Ausgleichsjahres in Kraft getreten sind. 3Die Vorschrift ist für Samtgemeinden entsprechend anzuwenden.

(2) Für Gemeinden und Samtgemeinden, die auf der Grundlage eines Neugliederungsgesetzes nach dessen Inkrafttreten gebildet werden, gilt als Tag des Wirksamwerdens der Tag des Inkrafttretens des Neugliederungsgesetzes.