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§ 14c NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Leistungen außerhalb des Steuerverbundes → Zweiter Abschnitt – Zins- und Tilgungshilfen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 14c NFAG – Umlage, Auflösung des Sondervermögens

(1) 1Das Land stellt nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts für Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 14a und 14b jährlich höchstens 70 Millionen Euro bereit. 2Das Land erhebt von den Landkreisen, den Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und den Samtgemeinden nach Maßgabe des § 14d jährlich eine Umlage. 3Die Höhe der Umlage entspricht jeweils insgesamt der Hälfte der Zins- und Tilgungshilfen nach Satz 1.

(2) Das Sondervermögen "Entschuldungsfonds" wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst.