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§ 12 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Leistungen aus dem Steuerverbund → Dritter Abschnitt – Ansatz für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 NFAG – Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

(1) Der Gesamtbetrag der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises beträgt 75 vom Hundert der nicht durch Erträge gedeckten pauschalierten Kosten.

(2) Die Aufteilung der Zuweisungen auf die einzelnen kreisfreien Städte und Landkreise erfolgt nach ihrer Einwohnerzahl.

(3) 1Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten

  1. 1.

    die großen selbständigen Städte,

  2. 2.

    die selbständigen Gemeinden und

  3. 3.

    die übrigen Gemeinden und die Samtgemeinden

jeweils einen durch Verordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums festzusetzenden Vomhundertsatz des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages. 2Der jeweilige Vomhundertsatz bestimmt sich nach dem anteiligen Zuschussbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ergibt.