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§ 9 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Eisenbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NESG – Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes und der Verordnungen nach § 26 Abs. 1 eingehalten werden. Sie kann in diesem Rahmen die Anordnungen treffen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, und dabei nach Maßgabe der §§ 64 bis 74 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Zwangsmittel anwenden.