§ 9 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Eisenbahnen
§ 9 NESG – Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes und der Verordnungen nach § 26 Abs. 1 eingehalten werden. Sie kann in diesem Rahmen die Anordnungen treffen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, und dabei nach Maßgabe der §§ 64 bis 74 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Zwangsmittel anwenden.