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§ 26a NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 26a NESG – Beleihung

Juristischen Personen des Privatrechts kann durch Verwaltungsakt mit ihrem Einverständnis oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz sowie der Genehmigungsbehörden nach den §§ 7 und 15 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Ausgenommen hiervon sind die Aufgaben nach § 24. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem für Verkehr zuständigen Ministerium. Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des für Verkehr zuständigen Ministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof.