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§ 24 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 24 NESG – Anerkannte Bewertungsstellen

(1) Das Fachministerium bestimmt die Stellen mit Sitz in Niedersachsen, die berechtigt sind, Konformitätsbewertungsverfahren für Sicherheitsbauteile und EG-Prüfungen für Teilsysteme durchzuführen (anerkannte Bewertungsstellen), und teilt dem Fachministerium des Bundes diese Stellen und deren Zuständigkeitsbereich mit. Die Anerkennung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die Bewertungsstelle die Anforderungen des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Bewertungsstelle die Anforderungen des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG nicht mehr erfüllt. Das Fachministerium unterrichtet hiervon unverzüglich das Fachministerium des Bundes und die übrigen Länder.

(4) Das Anerkennungsverfahren (Absatz 2) und das Widerrufsverfahren (Absatz 3 Satz 1) werden von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 82 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), durchgeführt. Als anerkannte Bewertungsstellen gelten auch die Stellen, die in dem Verfahren gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG in einem anderen Land oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannt werden.