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§ 12 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 12 NESG – Sicherheit der Anlage

(1) Anlagen einschließlich der Sicherheitsbauteile (§ 11 Abs. 5 und 6) müssen so geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können. Zu diesem Zweck müssen sie jederzeit die auf sie anwendbaren, in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen einschließlich der betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse nach Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.

(2) Der Betreiber der Seilbahn hat insbesondere durch regelmäßige Inspektionen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Beachtung des Sicherheitsberichts (§ 13 Abs. 4 Sätze 2 und 3) sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 während der gesamten Betriebsdauer der Anlage erfüllt werden.