§ 10 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Seilbahnen
§ 10 NESG – Anwendungsbereich
Der Zweite Teil dieses Gesetzes gilt für Seilbahnen für den Personenverkehr.