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§ 1 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Eisenbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 1 NESG – Anwendungsbereich

Der Erste Teil dieses Gesetzes gilt für Eisenbahninfrastrukturen (§ 2 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG ), die von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 2 Abs. 1 AEG) in Niedersachsen betrieben werden und nicht zu einer Eisenbahn des Bundes (§ 2 Abs. 6 AEG) gehören.