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§ 45 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Rückenteignung

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45 NEG – Entschädigung für die Rückenteignung

Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. § 11 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem Antragsteller bei der Enteignung eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er diese Entschädigung insoweit zurückzuzahlen, als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung entfallen. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der Enteignung zu Grunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt entsprechend.