§ 4 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 4 NEG – Zulässigkeit der Enteignung
Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.