Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 39 NEG – Aufhebung des Enteignungsbeschlusses

(1) Hat der Enteignungsbegünstigte eine ihm in dem Enteignungsbeschluss auferlegte Zahlung nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet, in dem der Beschluss unanfechtbar geworden ist, so kann die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses beantragt werden. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, der eine ihm zustehende Entschädigung noch nicht erhalten hat oder der nach § 15 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist. Der Antrag ist dem Enteignungsbegünstigten zuzustellen. Wird der Enteignungsbehörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Antrags nachgewiesen, dass die Zahlung inzwischen geleistet worden ist, so ist der Enteignungsbeschluss aufzuheben.

(2) Der Aufhebungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen und dem Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.