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§ 14 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Entschädigung

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 NEG – Entschädigung für andere Vermögensnachteile

(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt werden. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen. Sie ist insbesondere zu gewähren für

  1. 1.

    den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen,

  2. 2.

    die Wertminderung, die

    1. a)

      durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem Rest des Grundstücks oder des Grundbesitzes oder

    2. b)

      durch die Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück

entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt wird,

  1. 3.

    die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.