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§ 1 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 NEG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen, soweit nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.