§ 8 NDSG
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Drittes Kapitel – Rechte der betroffenen Person
§ 8 NDSG – Beschränkung der Informationspflicht nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung
Die Verantwortlichen können von der Erteilung der Information nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung absehen, soweit und solange
- 1.
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- 2.
dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder
- 3.
die Information dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift im öffentlichen Interesse oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.