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§ 22 NDSG
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Ergänzende Vorschriften für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 → Fünftes Kapitel – Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz

Titel: Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDSG
Gliederungs-Nr.: 20600
Normtyp: Gesetz

§ 22 NDSG – Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschriften dieses Teils

1Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes

  1. 1.

    für die Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen und

  2. 2.

    für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen, soweit nach § 1 Abs. 4 oder Abs. 5 die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden sind.

2Die von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz geleitete Behörde nimmt dabei ihre Aufgaben und Befugnisse als Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf andere datenschutzrechtliche Bestimmungen wahr.