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§ 4 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 Nds. SÜG – Sicherheitsrisiko, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

(1) Ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen.

(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit werden insbesondere begründet, wenn

  1. 1.
    das persönliche, dienstliche oder berufliche Verhalten der betroffenen Person die erforderliche Geheimhaltung gefährdet,
  2. 2.
    die Gefahr besteht, dass die betroffene Person, insbesondere wegen der Besorgnis ihrer Erpressbarkeit, Anwerbungsversuchen fremder Nachrichtendienste ausgesetzt sein könnte oder
  3. 3.
    infrage steht, dass die betroffene Person jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird.

(3) Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse zur einbezogenen Person (§ 2) ergeben.

(4) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, soweit sich im Einzelfall aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.