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§ 19 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 19 Nds. SÜG – Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke

(1) Die für die Zwecke nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur mit Einwilligung der betroffenen Personen oder in folgenden Fällen verarbeitet werden:

  1. 1.

    Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen an die Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der Strafprozessordnung übermitteln.

  2. 2.

    Die mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraute Stelle (§ 6 Abs. 2) darf der personalverwaltenden Stelle personenbezogene Daten für disziplinarrechtliche sowie dienst- oder arbeitsrechtliche Zwecke übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist.

  3. 3.

    Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten speichern, verändern, übermitteln oder nutzen, soweit dies zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht erforderlich ist.

  4. 4.

    Die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes verarbeitet werden.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Einwilligung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 20 Abs. 2 weiter vorgehalten werden, ist nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.