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§ 12 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 Nds. SÜG – Vorläufige Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Die zuständige Stelle kann die betroffene Person in dringenden Fällen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig zulassen, wenn die mitwirkende Behörde

  1. 1.
    bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 1 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bewertet hat oder
  2. 2.
    bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 die Maßnahmen der jeweils niedrigeren Stufe der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse ergeben haben.