§ 12 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden
§ 12 Nds. SÜG – Vorläufige Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Die zuständige Stelle kann die betroffene Person in dringenden Fällen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig zulassen, wenn die mitwirkende Behörde
- 1.bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 1 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 bewertet hat oder
- 2.bei der Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 die Maßnahmen der jeweils niedrigeren Stufe der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse ergeben haben.