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§ 9 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 NPOG – Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften

Soweit die Vorschriften des Dritten Teils Maßnahmen auch gegen andere Personen zulassen, finden die §§ 6 bis 8 keine Anwendung.