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§ 66 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Zwang → 1. Abschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 66 NPOG – Ersatzvornahme

(1) 1Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Verwaltungsbehörde oder die Polizei auf Kosten der betroffenen Person die Handlung selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung beauftragen. 2Für die zusätzlich zur Ausführung der Handlung erforderlichen Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erhoben.

(2) 1Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. 2Werden die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 3Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, wenn die gebotene Handlung ausgeführt wird.

(3) Kosten der Ersatzvornahme nach Absatz 1 Satz 1 wegen einer Handlungsverpflichtung, die

  1. 1.

    der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer in Bezug auf ihr oder sein Grundstück,

  2. 2.

    der Wohnungs- oder Teileigentümerin oder dem Wohnungs- oder Teileigentümer in Bezug auf ihr oder sein Wohnungs- oder Teileigentum,

  3. 3.

    der oder dem Erbbauberechtigten in Bezug auf ihr oder sein Erbbaurecht oder

  4. 4.

    der Inhaberin oder dem Inhaber eines sonstigen grundstücksgleichen Rechts in Bezug auf dieses Recht

aufgegeben wurden, ruhen als öffentliche Last im Fall der Nummer 1 auf dem Grundstück, der Nummer 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum, der Nummer 3 auf dem Erbbaurecht und der Nummer 4 auf dem sonstigen grundstücksgleichen Recht; soweit im Fall der Nummer 2 die Handlungsverpflichtung in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum aufgegeben wurde, ruhen die Kosten der Ersatzvornahme nur im Umfang des Miteigentumsanteils auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.