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§ 65 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Zwang → 1. Abschnitt – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 65 NPOG – Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. 1.
    Ersatzvornahme (§ 66),
  2. 2.
    Zwangsgeld (§ 67),
  3. 3.
    unmittelbarer Zwang (§ 69).

(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 70 und 74 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewendet und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.