§ 62 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Verordnungen
§ 62 NPOG – Änderung und Aufhebung von Verordnungen durch die Fachaufsicht
(1) 1Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, dass Verordnungen geändert oder aufgehoben werden. 2Sie können Verordnungen auch ganz oder teilweise aufheben. 3Die Aufhebung ist wie die aufgehobene Verordnung zu veröffentlichen.
(2) 1Verordnungen nachgeordneter Behörden können in Verordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden. 2Das gilt auch im Verhältnis der Landkreise zu den großen selbständigen Städten.