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§ 49 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 2. Abschnitt – Befugnisse zur Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 49 NPOG – Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1, 4 und 5 dieses Gesetzes durch die Verwaltungsbehörden und die Polizei finden die Vorschriften des Kapitels II der Datenschutz-Grundverordnung und der §§ 4 bis 6 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowie im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes die Vorschriften der §§ 25 bis 27, 29 bis 32 und das Dritte Kapitel des Zweiten Teils des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes nur Anwendung, soweit in diesem Gesetz ausdrücklich auf diese Vorschriften verwiesen wird.