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§ 47 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 2. Abschnitt – Befugnisse zur Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 47 NPOG – Prüffristen

(1) 1Für jede Person, über die personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert sind, ist nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. 2Die Fristen dürfen

  1. 1.
    bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. 2.
    bei Minderjährigen fünf Jahre und
  3. 3.
    bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, zwei Jahre

nicht überschreiten. 3Die Frist beginnt mit der ersten Speicherung eines personenbezogenen Datums. 4Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten Dritter in Kriminalakten und auf personenbezogene Daten in Sachakten.

(3) 1Die Pflicht, einzelne Daten unabhängig von einer nach Absatz 1 bestimmten Frist zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, bleibt unberührt. 2 Artikel 18 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes§ 52 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.