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§ 46 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 2. Abschnitt – Befugnisse zur Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 46 NPOG – Dateibeschreibung

Die Dateibeschreibung für die in einer polizeilichen Datei zu speichernden Daten erlässt die Behördenleitung.