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§ 39 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 2. Abschnitt – Befugnisse zur Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 39 NPOG – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken

(1) 1Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 38 Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Daten zur Erfüllung eines anderen Zwecks der Gefahrenabwehr erforderlich sind und sie auch zu diesem Zweck mit der Maßnahme hätten erhoben werden dürfen, mit der sie erhoben worden sind,

  2. 2.

    die Daten zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind oder

  3. 3.

    die betroffene Person mit einer den Anforderungen des § 31 Abs. 4 genügenden Erklärung eingewilligt hat.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind die Daten für eine sonstige Verwendung zu sperren. 3Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient.

(2) 1Daten, die ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation, zur Vorgangsverwaltung, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind oder die aufgrund einer auf einen bestimmten Zweck beschränkten Einwilligung der betroffenen Person erhoben worden sind, dürfen zu einem anderen Zweck nur gespeichert, verändert oder genutzt werden,

  1. 1.

    wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder

  2. 2.

    wenn

    1. a)

      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder

    2. b)

      das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

    und dies zur Verhütung der terroristischen Straftat unerlässlich ist.

2Soweit die in Satz 1 genannten Daten durch eine Maßnahme nach § 35a oder § 37a erhoben worden sind, dürfen sie zu dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Zweck nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden. 3Zur Verfolgung einer Straftat dürfen die in Satz 1 genannten Daten nur gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn sie zur Verfolgung dieser Straftat auch mit einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen, die der Maßnahme entspricht, durch die die Daten erhoben wurden. 4Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 trifft die Behördenleitung. 5Diese kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 6Die Entscheidung bedarf der Schriftform; sie ist zu begründen.

(3) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, zu Zwecken der Gefahrenabwehr speichern, verändern oder nutzen, sofern nicht besondere Vorschriften der Strafprozessordnung entgegenstehen. 2Zur Verhütung von Straftaten darf sie diese Daten nur speichern, verändern oder nutzen, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person zur Verhütung von vergleichbaren künftigen Straftaten dieser Person erforderlich ist. 3Die Verarbeitung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie nach der Strafprozessordnung erhoben worden sind. 4Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 31 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 5 genannten Personen. 5Der Ausgang eines strafprozessrechtlichen Verfahrens ist zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.

(4) 1Sind personenbezogene Daten mit technischen Mitteln ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erhoben worden, so dürfen sie nur zu einem in § 35a Abs. 1 genannten Zweck der Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung einer der in § 100c Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden. 2Die Maßnahme nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die wesentlichen Gründe enthalten. 5Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend. 6Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 7Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss; im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.

(5) 1Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über unvermeidbar betroffene Dritte ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Veränderung und Nutzung von Daten, die nach § 38 Abs. 1 Satz 4 gespeichert worden sind.

(6) Daten, die durch Maßnahmen nach diesem Gesetz erhoben worden sind, dürfen zur Verfolgung solcher Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden, zu deren Verfolgung sie auch mit einer Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen, die der Maßnahme entspricht, durch die die Daten erhoben wurden.

(7) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Zwecken der Ausbildung, Fortbildung und Prüfung speichern, verändern oder nutzen. 2Die Daten sind zu anonymisieren und für eine sonstige Verwendung zu sperren. 3Von einer Anonymisierung kann nur abgesehen werden, wenn ihr wissenschaftliche Zwecke oder Zwecke der Aus- oder Fortbildung entgegenstehen und die Interessen der betroffenen Person nicht offensichtlich überwiegen. 4Die Interessen der betroffenen Person stehen in der Regel einer von Satz 2 abweichenden Verarbeitung entgegen, wenn Daten durch eine Maßnahme nach § 32 Abs. 2 oder den §§ 33a bis 37a erhoben wurden.