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§ 20 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 1. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 20 NPOG – Behandlung festgehaltener Personen

(1) 1Wird eine Person aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 2, des § 16 Abs. 3 oder des § 18 festgehalten, so ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben. 2Sie ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

(2) 1Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person ihrer Wahl zu benachrichtigen und zu ihrer Beratung hinzuzuziehen, soweit dadurch der Zweck oder die Durchführung der Maßnahme nicht gefährdet wird. 2Die Verwaltungsbehörde oder die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person dazu nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. 3Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist unverzüglich diejenige Person zu benachrichtigen, der die Sorge für die Person oder die Betreuung in persönlichen Angelegenheiten obliegt.

(3) Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.

(4) 1Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. 2Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. 3Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert. 4Die Polizei kann eine in Gewahrsam genommene Person offen mittels Bildübertragung beobachten, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustands die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Beobachtung zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist. 5Bei der Beobachtung ist das Schamgefühl der in Gewahrsam genommenen Person zu schonen; die Beobachtung des Toilettenbereichs ist unzulässig.

(5) Wird der Gewahrsam nach § 18 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen, so gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.