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§ 16 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 1. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NPOG – Vorladung

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, um sie nach § 12 zu befragen, um eine Gefährderansprache nach § 12a durchzuführen oder wenn dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) 1Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. 2Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet eine Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden,

  1. 1.

    wenn ihre Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich sind oder

  2. 2.

    wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

(4) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ist auf die darin genannten Personen entsprechend anzuwenden, wenn diese nach Absatz 1 vorgeladen oder herangezogen werden.