Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei → 1. Abschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 12 NPOG – Befragung und Auskunftspflicht

(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen jede Person befragen, von der Angaben erwartet werden können, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe nach § 1 erforderlich sind.

(2) Die befragte Person ist zur Auskunft über Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung und Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist.

(3) Kommt die befragte Person aufgrund der §§ 6 bis 8 für eine gegen sie zu richtende Maßnahme in Betracht, so ist sie zur Auskunft in der Sache verpflichtet, wenn die Angaben zur Abwehr der Gefahr oder für die weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind.

(4) 1Eine zur Auskunft verpflichtete Person darf zum Zweck der Befragung kurzzeitig angehalten werden. 2Die Vorschriften der Strafprozessordnung über verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a) gelten entsprechend.

(5) 1Die zu befragende Person ist auf ihr Verlangen auf die Rechtsgrundlage ihrer Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen und über ihr Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung und § 9 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes oder im Anwendungsbereich des § 23 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes über das Auskunftsrecht nach § 51 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu unterrichten. 2Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 3Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 4Eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannte Person, ein Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder ein Kammerrechtsbeistand ist auch in den Fällen des Satzes 3 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. 5Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. 6Auskünfte, die nach Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden.

(6) 1Die Polizei kann auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit Grenzbezug jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. 2Die Maßnahme ist nur zulässig,

  1. 1.

    im öffentlichen Verkehrsraum bis zu einer Tiefe von 30 km ab der Landesgrenze zu den Niederlanden,

  2. 2.

    auf Bundesfernstraßen einschließlich der Auf- und Abfahrten und der unmittelbar daran angrenzenden Bereiche,

  3. 3.

    in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs und den unmittelbar daran angrenzenden Bereichen.

3Die Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nicht die Wirkung von Grenzübertrittskontrollen haben. 4Art, Ort, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie die wesentlichen Gründe einschließlich der zugrunde liegenden Lageerkenntnisse sind schriftlich zu dokumentieren. 5Eine Person kann im gesamten öffentlichen Verkehrsraum nach Satz 1 kontrolliert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung mit Grenzbezug angetroffen wird; Satz 4 gilt entsprechend.