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§ 10 NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPOG
Gliederungs-Nr.: 21011100000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NPOG – Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

  1.  

    Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),

  2.  
  3.  

    Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes),

  4.  

    Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes),

  5.  
  6.  

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt werden.