§ 4 Nds. NiRSG
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 4 Nds. NiRSG – Verantwortung für öffentliche Spielplätze
Die Gemeinden sind für den Schutz der Benutzerinnen und Benutzer von öffentlichen Spielplätzen vor Passivrauchen und vor den Gefahren verantwortlich, die von beim Rauchen entstehenden Abfällen ausgehen.
Zu § 4: Geändert durch G vom 10. 12. 2008 (Nds. GVBl. S. 380) und 17. 5. 2022 (Nds. GVBl. S. 304).