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§ 3 Nds. NiRSG
Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. NiRSG
Gliederungs-Nr.: 21069
Normtyp: Gesetz

§ 3 Nds. NiRSG – Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbotes

1Für die Einhaltung der nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen sind verantwortlich

  1. 1.

    die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts für die jeweilige Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 oder für die Räumlichkeit in § 1 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3,

  2. 2.

    die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 oder des Flughafens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 oder der Spielhalle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 oder der Spielbank nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13

und die von diesen Beauftragten. 2Wenn einer verantwortlichen Person nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, hat sie im Rahmen des Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Verstöße zu verhindern.

Zu § 3: Geändert durch G vom 26. 1. 2022 (Nds. GVBl. S. 36) und 17. 5. 2022 (Nds. GVBl. S. 304).