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§ 9 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Das Fischereirecht → Abschnitt 1 – Das Fischereirecht in Binnengewässern

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 Nds. FischG

(1) Steht ein fließendes Gewässer (Hauptgewässer) mit einem künstlich entstandenen blind endenden Gewässer in Verbindung, so kann sowohl der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer als auch der Fischereiberechtigte in dem blind endenden Gewässer Einrichtungen zur Sperre des Fischwechsels zwischen beiden Gewässern anbringen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. § 57 des Niedersächsischen Wassergesetzes und die §§ 36, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Lässt sich der Fischwechsel zwischen beiden Gewässern nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten sperren, so kann der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer von dem Fischereiberechtigten in dem blind endenden Gewässer verlangen, dass dieser ihm die Fischerei zu angemessenen Bedingungen verpachtet.