§ 66 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen
Sechster Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 66 Nds. FischG
Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke
- 1.der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser I (Anlage 2 Nr. 63),
- 2.der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Schwülme (Anlage 2 Nr. 57) und
- 3.der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser IV (Anlage 2 Nr. 66)
auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.