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§ 66 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 66 Nds. FischG

Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke

  1. 1.
    der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser I (Anlage 2 Nr. 63),
  2. 2.
    der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Schwülme (Anlage 2 Nr. 57) und
  3. 3.
    der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser IV (Anlage 2 Nr. 66)

auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.