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§ 58 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Überwachung der Fischerei → Abschnitt 2 – Fischereierlaubnisschein, Fischereischein

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 58 Nds. FischG

(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.
    den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
  2. 2.
    den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
  3. 3.
    den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
  4. 4.
    die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
  5. 5.
    die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.