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§ 3 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Das Fischereirecht → Abschnitt 1 – Das Fischereirecht in Binnengewässern

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 Nds. FischG

(1) Selbstständige Fischereirechte sind auf Antrag in das Wasserbuch einzutragen; der Berechtigte hat sein Recht glaubhaft zu machen. Die Eintragung nimmt die Wasserbehörde vor, die für Entscheidungen über den Ausbau und die Unterhaltung des Gewässers zuständig ist (Wasserbuchbehörde). Besteht Streit über ein selbstständiges Fischereirecht, so kann die Wasserbuchbehörde die Eintragung davon abhängig machen, dass ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, aus dem sich das Recht des Antragstellers ergibt.

(2) Die Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das Wasserbuch hat vorbehaltlich des Absatzes 3 keine rechtliche Wirkung. § 87 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 120 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes sind anzuwenden.

(3) Die Löschung eines selbstständigen Fischereirechts im Wasserbuch kann nur verlangen, wer ein rechtskräftiges Urteil gegen den Berechtigten erlangt hat, dass das Recht nicht besteht.

(4) Ein selbstständiges Fischereirecht erlischt, soweit es nicht schon nach bisherigem Recht wegen fehlender Eintragung erloschen ist, mit Ablauf des dritten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahres, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Wasserbuch oder in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist ein Rechtsstreit über ein selbstständiges Fischereirecht, dessen Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist, am Stichtag noch nicht beendet, so erlischt das Recht, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits in das Wasserbuch eingetragen wird.