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§ 18 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Der Fischereibezirk → Abschnitt 1 – Entstehung, Gestaltung

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 Nds. FischG

(1) Die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer bilden jeweils einen Fischereibezirk.

(2) Talsperren und andere Stauseen gehören zum Fischereibezirk des angestauten Gewässers.