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§ 17 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Das Fischereirecht → Abschnitt 4 – Die Fischerei in Küstengewässern

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 17 Nds. FischG

(1) Die Muschelfischerei in den Küstengewässern ist nur mit einem Erlaubnisschein des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven zulässig. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren bei der Ausstellung der Erlaubnisscheine zu regeln sowie im Interesse der Hege die Zahl der Erlaubnisscheine zu beschränken und sonstige Beschränkungen der Muschelfischerei anzuordnen.

(2) Die Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der Genehmigung des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Anlage die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes an den Seewasserstraßen oder der Insel- und Küstenschutz beeinträchtigt oder der Gemeingebrauch an den Küstengewässern unangemessen behindert würde. Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven kann dem Unternehmer zur Verhütung seuchenartiger Erkrankungen der Muscheln und zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit Auflagen erteilen.

(3) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist der Bereich der Muschelkultur durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Lage des Muschelkulturbezirks ist in der Verfügung mit ihren Koordinaten zu bezeichnen. Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven übermittelt die Koordinaten des Muschelkulturbezirks, die für dessen Eintragung in die amtliche Seekarte erforderlich sind, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk durch Seezeichen für die Schifffahrt kenntlich zu machen.

(4) Die Muschelwerbung innerhalb des Muschelkulturbezirks ist nur dem Berechtigten und seinen Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten,

  1. 1.

    innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben,

  2. 2.

    den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden sind.