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§ 4 Nds. AGInsO
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (Nds. AGInsO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGInsO
Gliederungs-Nr.: 32220020000000
Normtyp: Gesetz

§ 4 Nds. AGInsO

Im Übrigen wird die Eignung von Personen und Personengesellschaften vom Insolvenzgericht im Rahmen des Verfahrens nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung festgestellt, wenn der Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde fehlt. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Feststellung der Eignung ist ausgeschlossen, wenn die Person oder Personengesellschaft Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.