§ 28a Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen
Neunter Abschnitt – Staatshaftung
§ 28a Nds. AGBGB – Gebührenbeamte
(1) Die Staatshaftung ist ausgeschlossen bei Beamten, die, abgesehen von einer Entschädigung für Dienstaufwand, ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Amtspflichtverletzungen im Gebiet des früheren Landes Oldenburg, die vor dem 1. April 2011 begangen wurden.