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§ 27 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Siebenter Abschnitt – Fideikommisse

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 27 Nds. AGBGB – Fortbestehende Rechte

(1) Rechte, die

  1. 1.
    durch die Bestimmungen entstanden sind, die durch Artikel 26 Abs. 1 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 19. September 1989 (Nds. GVBl. S. 345) aufgehoben worden sind, oder
  2. 2.
    auf der Grundlage dieser aufgehobenen Bestimmungen entstanden sind,

bleiben bestehen. Bestehen bleiben auch die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die in Bezug auf in Satz 1 genannte Rechte getroffen worden sind.

(2) An die Stelle einer Genehmigung durch das Fideikommissgericht tritt die Zustimmung des Begünstigten.

(3) Sind Sicherungsmaßnahmen zugunsten bestimmter Personen getroffen, so kann der mit der Sicherung Belastete von dem Begünstigten oder einem bestellten Treuhänder die Zustimmung zur Aufhebung oder Änderung der Sicherung verlangen, soweit dadurch die gesicherten Rechte nicht gefährdet werden.

(4) Aus Beschlüssen der Fideikommissgerichte und den vor ihnen geschlossenen Vergleichen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.