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§ 24 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 24 Nds. AGBGB – Anwendung des § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Auf Eisenbahn-, Schifffahrts- und ähnliche Unternehmungen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.