§ 22 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht
§ 22 Nds. AGBGB – Nicht eintragungsbedürftige Rechte
Der Eintragung in das Grundbuch bedürfen nicht:
- a)Gesetzliche Vorkaufsrechte und Wiederkaufsrechte sowie andere unmittelbar durch Gesetz begründete dingliche Rechte an Grundstücken,
- b)gesetzliche Veräußerungs- und Teilungsbeschränkungen,
- c)Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Grundstücken, die nach Bergrecht im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können,
- d)die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten,
- e)die bei Ablösung der Holzberechtigung an deren Stelle getretene beständige Holzrente, soweit sie bisher von der Eintragung gesetzlich ausgenommen war.