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§ 17a Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Aufgebotsverfahren

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 17a Nds. AGBGB – Aufgebotsfristen

Bei Aufgeboten nach den §§ 808 und 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt die Aufgebotsfrist mindestens drei Monate.