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§ 16 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Altenteilsverträge

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 Nds. AGBGB – Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen

Verlässt der Gläubiger aus anderen als den in den §§ 14 und 15 genannten Gründen das Grundstück für dauernd, so hat ihm der Schuldner neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 15 Abs. 2 zu zahlen.