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§ 2 Nds. AG G 10
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG G 10
Gliederungs-Nr.: 12000
Normtyp: Gesetz

§ 2 Nds. AG G 10 – Kontrolle

(1) Die Beschränkungsmaßnahmen unterliegen der Kontrolle durch den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (§ 34 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes) und der Kontrolle durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission).

(2) Das Fachministerium unterrichtet den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Abständen von längstens sechs Monaten über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes durch die Behörden des Landes. Der Ausschuss erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie über Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen sowie Mitteilungen an die Betroffenen.