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§ 10 Nds. AG BMG
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG BMG
Gliederungs-Nr.: 21040
Normtyp: Gesetz

§ 10 Nds. AG BMG – Weitere Zuständigkeiten

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BMG trifft das für den Datenschutz zuständige Ministerium.

(2) Über die Zulassung nach § 49 Abs. 3 Satz 2 BMG entscheidet das Fachministerium.